Rechtsform

Studierendenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie haben eine/n Geschäftsführer/in, der/die die Geschäfte führt und das Studierendenwerk vertritt. Daneben gibt es noch einen Verwaltungsrat, der den/die Geschäftsführer/in bestellt, berät und überwacht sowie die Vertretungsversammlung, die die Mitglieder des Verwaltungsrats wählt.

Satzung
Aufgaben

Die Studierendenwerke in Baden-Württemberg sind im Zusammenwirken mit den Hochschulen und staatlichen Studienakademien, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben, für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden zuständig.

Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen der Studierendenwerke:

- Hochschulgastronomie
- Studentisches Wohnen
- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen
- Kinderbetreuung
- Beratung
- Soziale Betreuung internationaler Studierender
- Vermittlung finanzieller Studienhilfen

Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder staatlichen Studienakademie sind, können zur Benutzung dieser Einrichtung zugelassen werden, soweit dies mit der Erfüllung der den Studierendenwerken übertragenen Aufgaben vereinbar ist.

Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Corporate Governance
Studierendenwerksgesetz des Landes Baden-Württemberg

Die vollständige Fassung des Studierendenwerksgesetzes des Landes Baden-Württemberg (Studierendenwerksgesetz – StWG) in der Fassung vom 15. September 2005, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 165) erhalten Sie hier:

 

Kontaktdaten des Vertrauensanwaltes des MWK:

Michael Rohlfing
BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Zerrennerstraße 11
75172 Pforzheim

Telefon: +49 7231 39763-47
Telefax: +49 7231 39763-10

Chancengleichheitsplan
Hinweis

Auf der Webseite des Studierendenwerks Heidelberg können Gesetze, Verordnungen und andere rechtsverbindliche Dokumente nur in der Amtssprache Deutsch zur Verfügung gestellt werden, um Missverständnisse in der Auslegung rechtsverbindlicher Inhalte zu vermeiden.