Versicherungen

Studierende müssen grundsätzlich kranken- und pflegeversichert sein – entweder über die Familienversicherung der Eltern oder in der studentischen Krankenversicherung.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung für Studierende ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen müssen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein. Bis zum 25. Geburtstag können Sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, anschließend müssen Sie eine eigene Krankenversicherung wählen.

Dies gilt ebenfalls für Studierende aus dem Ausland. Ausgenommen sind Studierende aus Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat. Dies betrifft alle Länder der Europäischen Union, sowie dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Als Nachweis genügt die EHIC (European Health Insurance Card) oder eine entsprechende Ersatzbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse aus Ihrem Heimatland. Ausreichende Anspruchsnachweise sind die Bescheinigungen GHIC (Großbritannien), BH 6 (Bosnien und Herzegowina), D/RM 111 (Mazedonien), DE/MNE 111 (Montenegro), DE 111 SRB (Serbien), A/TN 11 (Tunesien) und A/T 11 (Türkei).

Krankenversicherung für Studierende

Schon bei der Immatrikulation müssen Sie nachweisen, dass Sie entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die studentische Krankenversicherung besteht grundsätzlich, bis der Studierende das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der allgemeine Beitrag für die studentische Krankenversicherung sowie der dazugehörige Pflegeversicherungsbeitrag wird vom Bundesministerium für Gesundheit einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen in gleicher Höhe festgelegt. Bei der Krankenversicherung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz hinzu.

Familienversicherung

Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, sind sie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mitversichert. Unter Umständen kann eine Verlängerung erfolgen, wenn ein freiwilliger Wehrdienst oder gesondert geregelter Freiwilligendienst absolviert wurde.

Bitte beachten:

Für familienversicherte Angehörige gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 485 Euro brutto (gilt für 2023) nicht übersteigen. Liegt das Einkommen über der Grenze, so ist eine kostenfreie Familienversicherung nicht mehr möglich.

Gesetzliche Unfallversicherung

Studierende sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass man an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert oder Doktorand/in bzw. Diplomand/in ist. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei. Die Kosten übernehmen die Länder.

Versicherungsschutz besteht:

- während des Besuchs der Vorlesungen und Seminare

- bei sonstigen von der Hochschule verantworteten Tätigkeiten (Teilnahme an Repetitorien und Exkursionen)

- während des Besuchs von Hochschul- und Staatsbibliotheken

- beim Allgemeinen Hochschulsport

- bei Tätigkeiten in der Studentenselbstverwaltung

- auf den damit zusammenhängenden Wegen

Versichert ist übrigens schon der Weg zur Immatrikulation.


Unfälle, die sich auf dem Hochschulgelände oder auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Hochschule bzw. beim Allgemeinen Hochschulsport ereignen, müssen bei der Hochschule, üblicherweise beim Studierendensekretariat oder einer anderen zuständigen Stelle an der Hochschule, gemeldet werden. Studierende wenden sich bitte an ihre zuständige Hochschule. Studierende der Universität Heidelberg bspw. hier.

Zusatz-Unfallversicherung

Eine Zusatz-Unfallversicherung besteht für:

- Unfälle in der Freizeit

- Unfälle bei Praktika und prüfungsvorbereitenden Tätigkeiten für das Studium außerhalb der Hochschule

- Unfälle bei Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe – auch als Werkstudent – sofern diese Tätigkeit zur Examensvorbereitung gehört

- Unfälle während eines Auslandssemesters

- Todesfälle

 

Deutsches Studierendenwerk

Studierendenwerk Heidelberg

Im Neuenheimer Feld 674
69120 Heidelberg

Diebstahlentschädigungsfond

Bei Diebstahl von Bekleidungsstücken und Fahrrädern von Studierenden kann unter den folgenden Bedingungen eine Entschädigung durch das Studierendenwerk gewährt werden:

- Die Gegenstände wurden in den Kleiderablageräumen, Fluren oder Unterrichtsräumen der Hochschulen entwendet, die die Geschädigten unmittelbar im Zusammenhang mit dem Studium aufgesucht haben.

- Abgeschlossene Fahrräder sind nur versichert, wenn sie in den zugelassenen Abstellräumen bzw. -plätzen des Hochschulgebiets abgestellt wurden. Als Hochschulgebiet gelten auch die Mensen, Cafeterien und die vom Studierendenwerk Heidelberg verwalteten Gebäude.

- Für über Nacht abgestellte Fahrräder in den Wohnheimen des Studierendenwerks Heidelberg gibt es nur dann eine Entschädigung, wenn sie sich entweder im Haus oder in einem anderen abgeschlossenen Raum befanden. Der Schadenersatz beträgt bis zu 256 Euro pro Entschädigungsfall und Jahr.

Schadensmeldungen müssen beim Studierendenwerk Heidelberg eingereicht werden; vorher ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Bei Fahrraddiebstahl ist zusätzlich eine Bescheinigung des örtlichen Fundbüros vorzulegen, dass das Fahrrad nicht gefunden wurde. Die Bescheinigung kann frühestens 14 Tage nach dem Diebstahl ausgestellt werden.

Wichtig: Ohne gültige Immatrikulationsbestätigung kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Deutsches Studierendenwerk

Studierendenwerk Heidelberg

Im Neuenheimer Feld 674
69120 Heidelberg

Deutsches Studierendenwerk

Infos und Schadensmeldungen

In Heidelberg:
Im ServiceCenter und InfoCafé International
 

In Heilbronn:
Studentenwohnheim Gustav-Berger-Haus
Max-Planck-Straße 31, 74081 Heilbronn
Tel.: 07131 250315
E-Mail: Esther.Alonso@stw.uni-heidelberg.de

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